Einvernahme / Befragung
Die beiden Begriffe werden in diesem Kontext als Synonyme verstanden, nachfolgend wird das Wort Befragung verwendet.
Befragungen sind ein grundlegender Bestandteil von Rechtsverfahren und werden dementsprechend in verschiedensten Kontexten und Verfahrensformen als behördliches Mittel verwendet. So etwa auch in zivil- und ausländerrechtlichen Verfahren. Dieser Text beschränkt sich auf Befragungen im Rahmen von Strafverfahren. In anderen Verfahrensformen können unter Umständen andere Regeln gelten. In solchen Fällen solltet ihr entsprechende fachliche Beratung zurate ziehen.
Für deine Rechte in einem Verfahren gelten die gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Verfahrensart (z.B. Strafgesetz, Strafprozessordnung), dies gilt auch für die Befragung. Ein konkretes Beispiel dazu ist, dass dein Auffenthaltsstatus für deine Rechte im Strafverfahren keine Rolle spielt.
Eine Befragung kann zu jedem Zeitpunkt in einem Strafverfahren durchgeführt werden. Dies Beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn Du erstmals mit der Polizei Kontakt hast und endet erst, wenn es einen rechtskräftigen Entscheid gibt (sprich wenn Strafbefehl oder Gerichtsentscheid nicht mehr weiter angefochten werden).
Deine Rechte bei einer Befragung sind unterschiedlich, abhängig davon in welcher Rolle du in dem Verfahren involviert bist. Grundsätzlich gibt es dafür drei Möglichkeiten:
- Beschuldigte*r: Dir werden konkrete Straftaten vorgeworfen und das Verfahren richtet sich spezifisch (auch) gegen dich.
- Zeug*in: Du bist nicht direkt im Verfahren involviert, hast aber möglicherweise Informationen, die für den Ausgang des Verfahrens wichtig sind. Dir werden spezifisch KEINE Straftaten vorgeworfen und Du musst nicht (direkt) mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Für Zeug*innen gelten andere Regeln, als für Beschuldigte Personen. Diese werden weiter unten separat erläutert.
- Auskunftsperson: Du bist sonstwie im Verfahren beteiligt (Privatkläger*in, etc.), es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Du auch Straftaten begangen haben könntest oder es ist zu dem Zeitpunkt noch nicht klar, wer genau welche Straftaten begangen hat. Dies ist eine Sammelkategorie, unter die grundsätzlich alle Personen fallen, die (noch) nicht klar als Beschuldigte*r oder Zeug*in klassifiziert werden können. Wichtig: für Auskunftspersonen gelten die gleichen Rechte wie für beschulgte Personen.
1. Sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft können eine Befragung anordnen. Bei der Polizei kann dies im Rahmen einer Personenkontrolle oder Verhaftung vorkommen (ab dem Zeitpunkt, wo sie beginnen dir Fragen zu stellen). Ansonsten ist die Anordnung nur verpflichtend, wenn sie schriftlich ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, dass das unentschuldigte Nichterscheinen strafbar ist. Gerade bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft ist zusätzlich Vorsicht geboten. Du kannst möglicherweise deine Rechte im Verfahren verspielen, wenn Du dort nicht erscheinst (z.B. gilt eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurück gezogen, wenn Du danach nicht zur Befragung erscheinst). Wenn Du einer Vorladung zu einer Befragung nicht Folge leistest, riskierst Du zusätzlich auch, dass Du vorgeführt (von der Polizei abgeholt / mitgenommen) wirst.
2. Nicht immer wird angekündigt, was alles der Vorladung folgt. Das heisst, Du kannst nach einer Vorladung noch erkennungsdienstlich behandelt werden oder es kann sogar direkt eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Solange keine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft für die ED oder kein Durchsuchungsbefehl vorliegt, kannst und solltest Du beides verweigern. Mehr dazu findest bei den jeweiligen Artikeln.
3. Grundsätzlich sind Behörden dazu verpflichtet dir deine Rolle in dem Verfahren zu nennen und dich über deine Rechte zu informieren. Sollten Behörden dir nicht klar mitteilen, welche Rolle Du im Strafverfahren hast, fordere dies ein und gehe davon aus, dass du als Auskunftsperson befragt wirst.
4. In einem Strafverfahren gilt, dass Du ab dem Zeitpunkt der ersten Befragung das Recht auf eine anwaltliche Vertretung (Anwält*in der ersten Stunde) hast. Die Behörden (in dem Fall meistens die Kantonspolizei) müssen dich eine Anwaltsperson deiner Wahl kontaktieren lassen oder dir – auf deinen Wunsch – eine Piket-Anwält*in organisieren. Wenn Du mit der Situation überfordert bist oder nicht weisst wie reagieren, empfehlen wir dir, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Bei Piket-Anwält*innen besteht jedoch keine Garantie, dass diese Verständnis für deine Beweggründe oder deinen Aktivismus haben. Trozdem ist es meistens besser als nichts, wenn Du keine Anwaltsperson kennst oder die Nummer vergessen hast.
5. Auch hast Du das Recht auf eine Übersetzer*in. Da Du befähigt sein must alles zu verstehen, was Behörden dir sagen, kannst du vor allem anderen dieses Recht einfordern (Art. 158d StPO).
6. Du hast in einem Strafverfahren das Recht dich nicht selbst zu belasten und hast somit das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 113, Abs. 1 StPO). Wir raten dir aus vielen Gründen vorerst dieses Recht in Anspruch zu nehmen. Es ist sowohl solidarisch anderen gegenüber, als auch ein Selbstschutz für dich. Zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren, wenn Du die Verfahrensakten in Ruhe studiert und dich mit einer rechtlichen Vertretung beraten hast, kannst Du dich immer noch für oder gegen bestimmte Aussagen entscheiden. Verweigerst Du also die Aussage zu Beginn, behälst Du dir alle Wege für eine spätere Verfahrensstrategie offen.
Bedenke dabei immer, dass jede Aussage, auch vermeindlich unverfängliche wie „nein“, „ich weiss nichts mehr“ etc. schlussendlich gegen dich und andere verwendet werden kann. Deshalb raten wir von Alleingängen ab, besprich dich mit einer Anwaltsperson und/oder deinem Umfeld. Repression ist nie ein isoliertes Ereigniss und die Ausswirkungen von Handlungen können immer auch andere treffen.
Deine Personalien musst du in jedem Fall angeben, dies beinhaltet:
Name
Vorname
Geburtsdatum
Meldeadresse
Heimatort
Spezialfall Zeug*innen
Wenn du als Zeug*in vorgeladen wirst, bist Du grundsätzlich dazu verpflichtet wahrheitsgemäss auszusagen. Du hast aber ein Recht auf Aussageverweigerung (rsp. Zeugnisverweigerung), wenn deine Aussage dich selber oder dir nahe Angehörige belasten könnte. Ausserdem hast Du genau wie bei den anderen Einvernahmen das Recht, dich von einer Anwaltsperson begleiten zu lassen. Besonders wenn Du dich, auf das Zeugnisverweigerungsrecht stützen möchtest, kann dies eine vertvolle Unterstützung sein.
Um das Ganze zu verdeutlichen, hier ein ein bisschen überspitztes Beispiel:
Es ist Nacht, du und zwei Freund*innen seid draussen für eine Aktion. Dein Job ist es Wache zu halten und die Strasse im Blick zu haben. Plötzlich siehst du einen Autounfall. Ihr brecht die Aktion ab und du rufst den Notruf. Ein paar Tage darauf wirst du als Zeug*in zur Einvernahme vorgeladen.Auf Fragen, die direkt mit dem Unfall zu tun haben z.B. „wie schnell ist das Auto gefahren?“ musst du wahrheitsgemäss aussagen. Auf Solche die nicht direkt mit dem Unfall aber mit dir zusammen hängen wie, „warum sind Sie zu dieser Zeit da gewesen?“, „was haben sie noch so spät draussen gemacht?“ etc. kannst du die Aussage verweigern.
