Fristen

Gesetzliche Fristen – gerade in Strafverfahren – sind relativ streng und in der Regel gilt, dass wenn du in einem Verfahren eine Frist verpasst, du auch deine Chance(n) verspielst. Fristen beginnen grundsätzlich am nächsten Tag nach Erhalt oder Kenntnis (z.B. des Strafbefehls) zu laufen und es wird jeder Tag gezählt. Wenn der letzte Tag einer Frist auf ein Wochenende (Samstag, Sonntag) oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, dann wird das Ende der Frist auf den nächsten Arbeitstag verlängert (vgl. Art. 90 StPO). In der Schweiz gilt eine Frist als eingehalten, wenn Antworten am letzten Tag einer zuständigen Behörde oder der Post übergeben werden (im Gegensatz zu etwa Deutschland wo die Ankunft bei der Behörde massgeblich ist; vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Damit dies notfalls bewiesen werden kann, empfiehlt es sich Dokumente immer eingeschrieben zu verschicken.

Für betroffene Personen gilt bei eingeschriebenen Briefen, dass die Frist ab dem Zeitpunkt der Abholung zu laufen beginnt. Wenn aber die Post nicht innerhalb der ersten Abholfrist (üblicherweise eine Woche gemäss dem gelben Abholzettel der Post) abgeholt werden, gilt die sogenannte Zustellfiktion. Sprich ab Ende dieser Abholfrist beginnt die Rechtsfrist auch zu laufen, wenn die Dokumente nicht abgeholt wurden (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO)! Eine Verlängerung der Abholfrist bedeutet in diesem Kontext nur, dass die Dokumente von der Post länger aufbewahrt und nicht an die Behörde zurück geschickt werden. Die gesetzliche Frist verlängert sich dadurch nicht.